In einem unverbindlichen Erstgespräch finden wir gemeinsam Ihren Bedarf an Unterstützung heraus und ich informiere Sie über verschiedene Abrechnungsformen
– mit oder ohne Pflegegrad.
Bei der Abrechnung meiner Dienstleistungen ist zu unterscheiden, ob die zu betreuende Person einen Pflegegrad nach dem Pflegestärkungsgesetz hat, oder nicht und ob die Betreuung im Rahmen der Verhinderungspflege in Betracht kommt.
Alle Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1-5 haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf Betreuungs- bzw. Entlastungsleistungen. Die Kosten dafür werden von der Pflegekasse übernommen.
Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse die Kosten im Rahmen der stundenweisen Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verhinderungspflege wochen-, tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.
Liegt kein Pflegegrad vor oder ist das Budget der Pflegekasse bereits ausgeschöpft, stelle ich meine erbrachten Leistungen privat in Rechnung.
Ich bin gem. UstG § 4 Nr. 16 Satz 1g umsatzsteuerbefreit. Ausserdem können diese Kosten gem. Einkommen-Steuergesetz § 35 a als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden.
© 2020-2023 Helfen ist Herzenssache
K. Jürß Senioren-Assistenz | Telefon 0157 52 051 473